Hintergrund und Übersicht
Da die Stiftungs(zivil)rechtsreform zum 01.07.2023 in Kraft tritt und damit erstmals ein vollständig bundeseinheitliches Stiftungszivilrecht gelten wird, ist es notwendig, dass auch die Landesstiftungsgesetze dementsprechend angepasst werden.
Diese enthalten bislang unter anderem auch zivilrechtliche Regelungen, die nun zu streichen sind. Da der Bund das Stiftungszivilrecht nunmehr vollständig und bundeseinheitlich im BGB regelt, entfällt künftig die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für solche zivilrechtlichen Vorschriften. Diese bisherigen Normen wären (spätestens) dann verfassungswidrig.
Außerdem nutzen die Länder – so derzeit auch Baden-Württemberg – die Gelegenheit, zugleich etwa Verfahrens- und Beaufsichtigungsvorschriften für die Stiftungsbehörden, für die sie weiterhin gesetzgeberisch zuständig sind, zu aktualisieren. Weiter werden die Landesstiftungsgesetze mit entsprechenden Regelungen auf die Einführung des bundesweit zentralen Stiftungsregisters für rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts zum 01.01.2026 vorzubereitet.
Der Entwurf des geänderten Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg sieht zudem punktuell Ergänzungen und Klarstellungen zur durch die Stiftungsbehörden ausgeübte Rechtsaufsicht über Stiftungen vor.
Bisheriges Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg
Der von der Landesregierung Baden-Württemberg am 09.05.2023 beschlossene Entwurf des „Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften“ (LT-Drs. 17/4737) wurde am 25.05.2023 in der Sitzung des Landtags von Baden-Württemberg in erster Beratung behandelt.
Der Landtag hat diesen Gesetzesentwurf sodann zur weiteren Beratung an seinen Ausschuss des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen überwiesen. Diese Ausschussberatung ist für dessen Sitzung am 14.06.2023 vorgesehen.
Bei der Plenarsitzung am 21.06.2023 soll der Landtag von Baden-Württemberg das geänderte Stiftungsgesetz sodann abschließend beraten und das Gesetz verabschieden.
Nach jetzigem Stand dürfte die geänderte Fassung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg also gleichzeitig mit der BGB-Stiftungsrechtsreform zum 01.07.2023 in Kraft treten können, soweit dies notwendig und geplant ist. Andere Teile dieses Gesetzes treten erst zum 01.01.2026 bzw. zum 01.10.2027 in Kraft.
Wesentliche Inhalte des Entwurfs des zu ändernden Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg
Der Entwurf für das zu ändernde Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg hat im Wesentlichen diese Inhalte:
- Um die künftig wegfallende Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für stiftungszivilrechtliche Regelungen auch im Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg umzusetzen, werden die dort bisher enthaltenen zivilrechtlichen Vorschriften zum 01.07.2023 aufgehoben.
- Weiter werden behördliche Zuständigkeitsregelungen im Zusammenhang mit Anerkennungs-, Aufsichts- und Genehmigungsmaßnahmen bei Stiftungen angepasst bzw. klargestellt und in diesem Zusammenhang auch konkrete Verweisungen auf das BGB aktualisiert.
- Das bundesweit zentrale Stiftungsregister für rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts wird zum 01.01.2026 eingeführt. Damit werden die bisherigen Stiftungsverzeichnisse dann nur noch für rechtsfähige Stiftungen öffentlichen Rechts geführt werden.
- Zur Rechtsaufsicht durch die Stiftungsbehörden werden manche Aspekte punktuell verändert oder klargestellt, vor allem diese:
- Mit § 9 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg wird eine neue Regelung zur Prüfung der Jahresrechnung eingeführt, die der Verwaltungsvereinfachung dienen soll. Die Stiftungsbehörde soll dann von einer eigenen Prüfung der Jahresrechnung absehen, wenn die Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft wurde.
- Mit dem neuen § 11 Abs. 2 S. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg wird klargestellt, dass die Stiftungsbehörde auf die Zwangsmaßnahmen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zurückgreifen kann, um ihre Rechtsaufsichtsmaßnahmen durchzusetzen.
- Die in § 13 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg geregelten Anzeigepflichten vor Durchführung bestimmter Maßnahmen bestehen nach dessen Abs. 2 für sog. Familienstiftungen nicht.
- Im Übrigen enthält das Änderungsgesetz vor allem weitere Folgeänderungen und Klarstellungen.
Stand: 02.06.2023