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Erbrecht

Pflichtteilsanspruch

Das deutsche Erbrecht garantiert dem jeweiligen Ehegatten, allen Abkömmlingen und, sofern Ab-kömmlinge nicht vorhanden sind, den Eltern des verstorbenen Erblassers, eine Mindestbeteiligung an dessen Nachlass, den sogenannten Pflichtteil.

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Gesellschaftsrecht

Geschäftsführeranmeldung und Prüfungskompetenz des Handelsregisters – Ist ein unterschriebenes Beschlussprotokoll eine Urkunde?

Mit notariell beglaubigter Handelsregisteranmeldung vom 05.07.2022 hat der neue Geschäftsführer die Abberufung des alten Geschäftsführers und seine Berufung als einzelvertretungsbefugter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer zur Eintragung angemeldet. Dieser Anmeldung war als Beleg ein Protokoll des entsprechenden Umlaufbeschlusses der Gesellschafter vom 01.07.2022 angefügt der vom neuen und vom alten Geschäftsführer unterzeichnet wurde.

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Arbeitsrecht

Urteil des BAG: Kein Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess in Bezug auf Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung

Mit Urteil vom 29.06.2023, Az: 2 AZR 296/22, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass in einem Kündigungsschutzprozess grundsätzlich kein Verwertungsverbot im Hinblick auf Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung besteht, die ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen.

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Geschäftsführeranmeldung und Prüfungskompetenz des Handelsregisters – Ist ein unterschriebenes Beschlussprotokoll eine Urkunde?

Kammergerichtsbeschluss vom 05.10.2022 – 22 W 54/22
Zum Prüfungsumfang des Registergerichts bei Geschäftsführerwechsel

Sachverhalt

Die beschwerdeführende GmbH ist seit 2017 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit notariell beglaubigter Handelsregisteranmeldung vom 05.07.2022 hat der neue Geschäftsführer die Abberufung des alten Geschäftsführers und seine Berufung als einzelvertretungsbefugter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer zur Eintragung angemeldet. Dieser Anmeldung war als Beleg ein Protokoll des entsprechenden Umlaufbeschlusses der Gesellschafter vom 01.07.2022 angefügt der vom neuen und vom alten Geschäftsführer unterzeichnet wurde.

Das Registergericht erließ am 12.08.2022 eine Zwischenverfügung, mit der Begründung, dass die Anlage mangels Unterschriften der Gesellschafter nicht der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG genüge. Gegen diese Zwischenverfügung legte die Beschwerdeführerin am 29.08.2022 Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde durch das Amtsgericht nicht abgeholfen und dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidung

Die Beschwerde sei zulässig und begründet.

Insbesondere sei die Beschwerde zulässig, da nach § 58 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG die Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts wäre. Die Beschwerdebefugnis läge aufgrund der Versagung der Eintragung des Geschäftsführerwechsels vor.

Die Beschwerde sei auch begründet, da das vom Registergericht geltend gemachte Eintragungshindernis nicht bestehe. Entgegen der Auffassung des Registergerichts entspräche die sowohl vom alten wie auch vom neuen Geschäftsführer unterzeichnete Handelsregisteranmeldung den Anforderungen des § 39 Abs. 2 GmbHG.

Der Prüfungsumfang des Registergerichts umfasse in formeller Hinsicht, ob die eingereichten Unterlagen vollständig und die Begehr eintragungsfähig sei (vgl. KG, in GmbHR 2012, 907), sowie in materieller Hinsicht zumindest, ob die Änderung in der Person des Geschäftsführers durch die einzureichende Urkunde nachgewiesen werden könne (vgl. KG 16.04.2012 – 25 W 23/12; OLG Hamm vom 7.9.2010 – I-15 W 253/10). Die Änderung der Geschäftsführung der Gesellschaft falle den Gesellschaftern gem. § 46 Nr. 5 GmbHG zu. Eine Dokumentation dieses Beschlusses sei daher der Anmeldung beizufügen.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze habe das Registergericht eine materiell zu umfangreiche Prüfung durchgeführt und hieraus zu umfangreiche Nachweispflichten der Beschwerdeführerin auferlegt. Denn das als Anlage eingereichte Protokoll des Beschlusses, unterschrieben durch beide Geschäftsführer, sei für die Dokumentation gegenüber dem Registergericht ausreichend. Insbesondere könne das Registergericht mittels der im Protokoll mitgeteilten Tatsachen die ordnungsgemäße Beschlussfassung prüfen.

Die weitergehende Prüfungspflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG bestehe nur dann, wenn die formalen Anforderungen an die eingereichte Handelsregisteranmeldung nicht erfüllt seien oder begründete Zweifel an der materiellen Wirksamkeit des eingereichten Beschlusses bestehen würden. Vorliegend läge beides nicht vor. Das Registergericht sei nicht nach § 26, 382 FamFG dazu berechtigt, eine weitergehende Darlegung hinsichtlich des Beschlusses von der Beschwerdeführerin zu fordern. Daher bestehe kein Eintragungshindernis durch die Weigerung der Beschwerdeführerin dies zu liefern.

Die Zwischenverfügung wurde folglich vom Kammergericht aufgehoben.

Einordnung und rechtliche Würdigung

Ohne dies ausdrücklich festzustellen, befasst sich das Urteil mit der Auslegung des Begriffs der „Urkunde“ aus § 39 Abs. 2 GmbHG. § 39 Abs. 2 GmbHG verlangt die Vorlage von Urkunden durch den Antragsteller gegenüber dem Registergericht. Leider verpasste es der Gesetzgeber diesen Begriff mittels einer Legaldefinition auszufüllen. Als unbestimmter Rechtsbegriff muss er daher durch die Literatur und die Rechtsprechung entsprechend ausgelegt werden.

Einen Anhaltspunkt bietet § 12 Abs. 2 HGB, der als allgemeine Norm zur Auslegung speziellerer Normen über die Verweisung aus § 8 Abs. 5 GmbHG herangezogen werden kann. Der Begriff der Urkunde taucht hier zwar leider nicht auf, allerdings wird wiederholt der Begriff „Dokumente“ verwendet. Insbesondere werden keine spezifischen inhaltlichen Voraussetzungen an die einzureichenden Unterlagen gestellt. Die Anmeldung muss lediglich bestimmt genug sein, sodass das Register zweifelsfrei die Begehr des Antragsstellers erkennen kann. Hieraus leitet sich auch die Auslegungsfähigkeit der Anmeldung ab (vgl. BayObLG Beschl. v. 22.2.1985 – 3 Z BR 16/85, in DB 1985, 1223; Schaub, in EBJS Handelsgesetzbuch, § 12, Rn. 36 f. m. w. N.).

Für den vorliegenden Fall des KG folgt aus dem systematischen Vergleich zu § 12 Abs. 2 HGB folgt, dass keine erhöhten inhaltlichen Anforderungen an den Begriff der Urkunde zu stellen sind. Sofern mithin die generellen Formvorschriften an die Unterlagen eingehalten sind, folgt aus dem Begriff der Urkunde kein „mehr“ an Beweiskraft oder Formalität. Dieses Ergebnis durch die gesetzgeberische Entscheidung untermauert, die eingeschränkte Kontrolle der Registergerichte i. R. d. EHUG (Gesetz über das elektronische Handelsregister) fortzuschreiben.

Daher ist die Entscheidung des Kammergerichts Berlin zu begrüßen. Sie liefert weitere Klarheit hinsichtlich des Prüfungsumfangs und der Forderungsmöglichkeiten der Registergerichte. Die nur eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit der Registergerichte hinsichtlich des materiellen Inhalts von Beschlüssen ist auch in der gelebten Praxis wichtig und richtig. Diese dient sowohl der Beschleunigung als auch der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Die Unternehmen haben ein gesteigertes Interesse daran, dass das operative Geschäft nicht durch die Registergerichte verzögert wird. Insbesondere die Neubestellung des Geschäftsführers ist oftmals zeitlich sensibel. Eine zügige Erledigung der Eintragung ist daher wünschenswert.

Stand: 10.07.2023

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