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Grandmother and her granddaughter sitting together on the couch at home
Erbrecht

Pflichtteilsanspruch

Das deutsche Erbrecht garantiert dem jeweiligen Ehegatten, allen Abkömmlingen und, sofern Ab-kömmlinge nicht vorhanden sind, den Eltern des verstorbenen Erblassers, eine Mindestbeteiligung an dessen Nachlass, den sogenannten Pflichtteil.

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Business woman and lawyers discussing contract papers with brass scale on wooden desk in office. Law
Gesellschaftsrecht

Geschäftsführeranmeldung und Prüfungskompetenz des Handelsregisters – Ist ein unterschriebenes Beschlussprotokoll eine Urkunde?

Mit notariell beglaubigter Handelsregisteranmeldung vom 05.07.2022 hat der neue Geschäftsführer die Abberufung des alten Geschäftsführers und seine Berufung als einzelvertretungsbefugter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer zur Eintragung angemeldet. Dieser Anmeldung war als Beleg ein Protokoll des entsprechenden Umlaufbeschlusses der Gesellschafter vom 01.07.2022 angefügt der vom neuen und vom alten Geschäftsführer unterzeichnet wurde.

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Arbeitsrecht

Urteil des BAG: Kein Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess in Bezug auf Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung

Mit Urteil vom 29.06.2023, Az: 2 AZR 296/22, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass in einem Kündigungsschutzprozess grundsätzlich kein Verwertungsverbot im Hinblick auf Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung besteht, die ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen.

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Young businessman with digital tablet in office
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Digitalisierung von Wahlleistungsvereinbarungen

Die rechtssichere Vereinbarung und Abrechnung von Wahlleistungen bereitet Krankenhausträgern immer wieder Schwierigkeiten. Besonders ärgerlich ist es, wenn die Patienten die Bezahlung der Wahlleistungen aus formalen Gründen verweigern können, weil kein wirksamer Vertragsschluss vorlag. Daher ist besonderer Wert auf den formwirksamen Vertragsschluss mit dem Patienten zu legen.

Eine Gesetzesänderung erlaubt nun aber die Digitalisierung von Wahlleistungsvereinbarungen in der Textform, was das Vertragsmanagement des Krankenhauses erleichtern und verschlanken kann.

Früher Schriftformerfordernis

Früher war für Wahlleistungsvereinbarungen und die entsprechenden vorvertraglichen Informationen zwingend die Schriftform vorgeschrieben. Das setzt von jeder Vertragspartei eine eigenhändige Unterschrift auf einer schriftlichen Urkunde voraus (§ 126 BGB). Die Wahlleistungsvereinbarungen waren damit nicht digitalisierbar. Eine Unterschrift auf einem Tablet konnte dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht genügen. Wenn gegen das Schriftformerfordernis verstoßen wurde, war die Wahlleistungsvereinbarung nichtig. Eine Vergütung für erbrachte Leistungen konnte nicht verlangt werden.

Um hier eine Vereinfachung für die Krankenhäuser zu schaffen, hat der Gesetzgeber das Schriftformerfordernis gelockert:

Mittlerweile reicht die sog. Textform aus

Die Schriftform ist seit dem 19.12.2019 nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Vielmehr können Wahlleistungsvereinbarungen nun auch in Textform abgeschlossen werden. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. Abs. 2 KHEntgG. Dort heißt es:

„Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird.“

Damit sind die Wahlleistungsvereinbarungen und die erforderlichen vorvertraglichen Informationen in Textform digitalisierbar.

Was verlangt die Textform?

Die Textform ist in § 126b BGB definiert. Die Textform ist erfüllt, wenn eine lesbare Erklärung abgegeben wird, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Weiter heißt es in § 126b BGB:

„Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“

Hierunter fallen beispielsweise gespeicherte E-Mails, Telefaxe oder SMS. Ferner Speichermedien wie USB-Sticks. Insbesondere ist eine eigenhändige Unterschrift damit nicht mehr erforderlich.

Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn die Informationen oder Verträge lediglich auf einer Homepage zum Download angeboten werden. Denn der Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung setzt noch immer zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, die den jeweiligen Vertragsparteien (Patient und Krankenhaus) zugehen müssen. Der Zugang der Willenserklärungen und der vorvertraglichen Informationen an den Patienten ist durch das Krankenhaus zu beweisen und muss daher technisch sichergestellt werden.

Gestaltungsmöglichkeiten für Wahlleistungsvereinbarungen

Möglich wäre es beispielsweise, dass der Patient zuerst die vorvertragliche Information und anschließend die Wahlleistungsvereinbarung auf einem Tablet unterzeichnet oder bestätigt und diese Dokumente samt einer entsprechenden Willenserklärung des Krankenhauses dem Patienten dann als Anhang zu einer E-Mail zugesendet werden. Selbstverständlich sind auch andere Gestaltungen denkbar.

Denkbar wäre auch eine Mischform zwischen Text- und Schriftform: Für den Fall, dass der Patient keine E-Mail-Adresse angeben kann oder will, können ihm die Wahlleistungsvereinbarung und vorvertraglichen Informationen auch als Schriftstück übergeben werden. Denn auch ein Schriftstück erfüllt die o.g. Voraussetzungen der Textform. So hätte das Krankenhaus noch immer den Vorteil, die eigenen Dokumente digitalisiert zu haben.

Stolpersteine

Die Umstellung von schriftlichen Wahlleistungsvereinbarungen auf die Textform darf nicht unbesonnen geschehen. Auch bei der Textform können noch Fehler geschehen. Beispielsweise könnte versäumt werden, den Zugang der Willenserklärung des Krankenhauses (E-Mail etc.) sicherzustellen. Zudem müssen der Vertragsschluss und die Kundgabe der vorvertraglichen Informationen technisch so ausgestaltet werden, dass der Zugang im Zweifel auch bewiesen werden kann.

Die Digitalisierung der Wahlleistungsvereinbarung bildet einen wichtigen Baustein zur Digitalisierung des Vertragsmanagements bei der Patientenaufnahme. Gerne beraten wir Sie bei der Umstellung auf die Textform oder insgesamt bei der rechtlichen Umsetzung Ihrer Digitalisierungsstrategie in Ihrem Krankenhaus.

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