Das deutsche Erbrecht garantiert dem jeweiligen Ehegatten, allen Abkömmlingen und, sofern Ab-kömmlinge nicht vorhanden sind, den Eltern des verstorbenen Erblassers, eine Mindestbeteiligung an dessen Nachlass, den sogenannten Pflichtteil.
In der Folge erhalten der Ehegatte, die Abkömmlinge und gegebenenfalls die Eltern – sofern sie es wollen und den entsprechenden Anspruch geltend machen – fast immer etwas aus dem Nachlass des Erblassers, auch wenn sie in einem Testament ausdrücklich enterbt werden.
Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Barzahlungsanspruch, der von dem oder den Erben zu erfüllen ist. Der Pflichtteilsanspruch entsteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erb-teils. Seine genaue Höhe hängt von vielen Faktoren, beispielsweise von der Anzahl der Abkömmlin-ge, dem Vorhandensein eines Ehegatten usw., ab.
Nur in sehr wenigen Fällen ist es möglich, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu entziehen bzw. liegt eine Pflichtteilsunwürdigkeit vor.
Was im Vorfeld unternommen werden kann, um die Geltendmachung des Pflichtteils auszuschlie-ßen bzw. unwahrscheinlicher zu machen und wie ein konkreter Pflichtteilsanspruch durchgesetzt oder abgewehrt werden kann, ist jeweils im Einzelfall durch eine entsprechende Beratung zu klären.
Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Pflichtteil geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.
Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir je-derzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.
Stand: 09.06.2023